Anstelle einer Kündigung können sich Arbeitnehmende und Arbeitgebende auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Das bringt oft Vorteile für beide Seiten: Arbeitgebende umgehen potenzielle Konflikte und müssen keine Rücksicht auf den Kündigungsschutz nehmen, während Arbeitnehmende von einer vereinbarten Freistellung, einer verhandelbaren Abfindung und einem flexiblen Austrittstermin profitieren können.
Dennoch sollte eine Vertragsverhandlung mit Bedacht und rechtlicher Beratung geführt werden, denn vor allem aus Sicht der Arbeitnehmenden gibt es Risiken für die Zukunft zu beachten.
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in zur einvernehmlichen Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Er kann eine reguläre Kündigung ersetzen und hebt das im Arbeitsvertrag geregelte Beschäftigungsverhältnis rechtswirksam auf – ohne dass die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Dadurch ist auch eine fristlose oder sehr kurzfristige Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.
Wichtig: Unterschiede zur typischen Kündigung
Ein Aufhebungsvertrag regelt in der Praxis nicht nur das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses, sondern häufig auch weitere Punkte wie die Zahlung einer Abfindung, die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, die Freistellung bis zum Austritt sowie offene Urlaubs- oder Überstundenansprüche.
Für Arbeitnehmende kann der Aufhebungsvertrag mehr bringen als eine bloße Kündigung, insbesondere, weil er rechtliche Gestaltungsfreiheit bietet.
Vorteile sind etwa:
Besonders im Hinblick auf Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld kann ein Aufhebungsvertrag mit Nachteilen verbunden sein. Arbeitnehmende sollten ihre persönliche Situation zuvor sorgfältig prüfen, rechtzeitig planen und mögliche Risiken realistisch einschätzen. Mögliche Nachteile sind unter anderem:
Ob und wie lange eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld im Einzelfall eintritt, hängt dabei entscheidend davon ab, ob für die Vertragsbeendigung ein wichtiger Grund anerkannt werden kann und welche Verkürzungstatbestände im konkreten Fall greifen.
Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmende insbesondere dann eine sinnvolle Lösung sein, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, flexibel oder ohne Konflikte beendet werden soll. Dabei können Arbeitnehmende einen Aufhebungsvertrag aktiv vorschlagen und mit Arbeitgebenden nach einer fairen Lösung suchen. Folgende Situationen sind dafür geeignet:
Unter Umständen kann das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in nicht mehr tragbar erscheinen. Statt eine Kündigung durchzusetzen oder ein langwieriges Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu riskieren, kann ein Aufhebungsvertrag eine elegante Lösung darstellen.
Ob im konkreten Fall der Aufhebungsvertrag oder das Abwarten einer Kündigung tatsächlich die vorteilhaftere Option ist, lässt sich dabei nicht pauschal beantworten, sondern hängt davon ab, welche Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrags gegenüber einer Kündigung im Einzelfall überwiegen – etwa mit Blick auf Kündigungsschutz, Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und die Höhe einer möglichen Abfindung.
Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht einen schnellen Wechsel, etwa wenn die oder der neue Arbeitgeber:in auf einen kurzfristigen Einstieg drängt. In Kombination mit einer „Turboprämie“ kann ein vorgezogener Ausstieg für die oder den Arbeitnehmenden noch lukrativer sein.
Wenn Arbeitgebende Arbeitsplätze aus betrieblichen Gründen abbauen, kann Arbeitnehmenden ein Aufhebungsvertrag angeboten werden. In dem Fall sollte im Vertrag klar festgehalten werden, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Das kann Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld vermeiden.
Ein Aufhebungsvertrag kann ein hilfreicher Schritt auf dem Weg in die frühere Rente sein und ermöglicht eine flexible Gestaltung des Austrittszeitpunkts, unabhängig von gesetzlichen Kündigungsfristen. Es müssen jedoch Rentenabschläge berücksichtigt werden (0,3 % pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns).
In bestimmten Konstellationen wie bei Auszubildenden, schwangeren Arbeitnehmerinnen oder Betriebsratsmitgliedern gelten beim Aufhebungsvertrag besondere Schutzregeln:
| Bezeichnung | Wann sinnvoll? | Besonderheiten | Empfehlung |
| Auszubildende | Wenn die Ausbildung nicht mehr passt und eine neue Ausbildungsstelle gefunden wurde | • Wenn minderjährig: Zustimmung beider Erziehungsberechtigten nötig (§ 107 BGB) • Arbeitgebende müssen über Bedeutung und Konsequenzen aufklären | Nur nach gesicherter Anschlussausbildung vereinbaren |
| Schwangere Arbeitnehmerinnen | Wenn die Schwangerschaft bekannt ist, aber eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird | • Kündigungsschutz greift nicht beim Aufhebungsvertrag • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld möglich • Vertrag ist trotz Schwangerschaft wirksam | Nur nach rechtlicher Beratung unterzeichnen und Bedingungen genau prüfen |
| Betriebsratsmitglieder | Wenn das Betriebsratsmitglied selbst das Arbeitsverhältnis beenden möchte und eine saubere Lösung sucht | • Aufhebungsvertrag ist trotz Sonderkündigungsschutz möglich • Es sollte dokumentiert werden, dass kein Druck von der oder dem Arbeitgeber:in ausgeübt wurde | Nur mit Absicherung durch Dokumentation und rechtliche Begleitung abschließen – ggf. Betriebsrat hinzuziehen |
Wird ein Aufhebungsvertrag während einer bestehenden Krankschreibung angeboten oder unterschrieben, kommen zusätzliche Fragen ins Spiel, etwa zur Entgeltfortzahlung, zum Krankengeld oder zur Wirksamkeit der Erklärung in dieser Situation – Aspekte, die über die allgemeine Abwägung hinausgehen und eine eigene, sorgfältige Prüfung des Aufhebungsvertrags bei Krankheit erfordern.
Ein Aufhebungsvertrag regelt nicht nur die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch viele weitere Aspekte, die für beide Vertragsparteien relevant sind. Meist wird der Vertrag von der oder dem Arbeitgeber:in aufgesetzt und zur Unterschrift vorgelegt. Sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen sollten den Vertrag sorgfältig prüfen und auf einen klar verständlichen und formal richtigen Aufbau achten. Fehlen wichtige Regelungen oder sind sie missverständlich formuliert, kann das für beide Seiten finanzielle Einbußen oder rechtliche Nachteile nach sich ziehen.
Ein Aufhebungsvertrag sollte folgende Bestandsteile vorweisen:
Zwar existiert kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, dennoch bieten viele Arbeitgebende im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine solche Zahlung an. Hier kommt es auf das richtige Verhandlungsgeschick an.
Dabei gilt: Je größer der Kündigungsschutz oder je zweifelhafter die Wirksamkeit einer möglichen Kündigung, desto größer sind die Chancen für Arbeitnehmende, eine höhere Abfindung oder zusätzliche Vorteile wie eine längere Freistellung oder ein besseres Zeugnis zu vereinbaren.
Abfindungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Wird die Zahlung als echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet, fallen darauf grundsätzlich keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Anders kann es bei Zahlungen sein, mit denen bereits entstandene Vergütungsansprüche abgegolten werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fünftelregelung bei einer Abfindung die steuerliche Belastung mindern. Für ihre Anwendung kommt es insbesondere darauf an, dass die Entschädigung zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt. Wie stark sich die Begünstigung auswirkt, hängt auch von den übrigen steuerpflichtigen Einkünften im Auszahlungsjahr ab.
Ein Aufhebungsvertrag kann sowohl für Arbeitnehmende als auch für Arbeitgebende eine attraktive Alternative zur Kündigung darstellen.
Da ein Aufhebungsvertrag rechtlich bindend ist und auch Risiken wie Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld mit sich bringen kann, ist es ratsam, sich frühzeitig von erfahrenen rechtlichen Expert:innen begleiten zu lassen.
Die folgende Checkliste hilft Ihnen dabei, einen Aufhebungsvertrag strukturiert und vorteilhaft auszuhandeln:
| Vorbereitung |
|
| Verhandlungsphase |
|
| Vertragsprüfung vor Unterzeichnung |
|
Besonders während der Vorbereitung und der Überprüfung des Vertragsentwurfs sollten Sie sich auf rechtliche Beratung verlassen. Wir bieten Ihnen individuelle Unterstützung beim Aufhebungsvertrag sowie schnelle und kompetente Hilfe in jeder Situation. Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung mit unseren Fachanwält:innen.
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